AGB

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingung der ENT-TEC GmbH Entgraten und Reinigen (Stand 2016)

§1 Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Preise und Preisänderungen

  1. Die unserem Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich grundsätzlich bis zur schriftlichen Auftragsannahme freibleibend ab Werk bei frachtfreier Anlieferung der von uns bearbeiteten Teile; auch die Kosten der Ablieferung gehen zu Lasten des Bestellers, auch soweit Fahrzeuge von uns gestellt werden sollen. Zusätzliche Kosten, z.B. durch falsche Anlieferung, unsachgemäßen Transport oder anderes trägt der Besteller. Bei Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde gelegten Losgröße, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Mehrpreis zu verlangen.
  2. Tritt nach Vertragsabschluss eine Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren, insbesondere für Werkstoffe, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten und Steuern ein, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als 6 Wochen nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5% beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§3 Lieferzeiten, Betriebsstörungen, Selbstbelieferung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferzeit bezieht sich auf den Versandtermin ab Werk. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzten.
  2. Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände gehindert- z.B. Feuer und anderen Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel – so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
  3. Von unserer Leistungspflicht werden wir frei, soweit nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluß ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  4. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls die Versendung ohne Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§4 Qualitätssicherung und Dokumentation

  1. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftragsgebers sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.
  2. Erstmuster gemäß VDA-Richtlinie soweit FEMA´s erstellen wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
  3. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Können wir die vom Besteller geforderten technischen Daten nicht einhalten, so sind wir verpflichtet, im Angebot oder im Erstmusterprüfbericht darauf hinzuweisen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen dann nicht.
  4. Die Qualitätsüberprüfung des Lieferzustandes wird ersetzt durch die Prüfung der Prozessparameter, sofern eindeutige Korrelationen gegeben sind und eine Überprüfung der Liefergegenstände selbst bei der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Fertigungsbegleitende Kontrollen beziehen sich auf Prozessparameter.
  5. Eine Dokumentationspflicht besteht nur diejenigen Liefergegenstände, bei denen dies schriftlich vereinbart worden ist.
  6. Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung. Ein solcher Einblick kann nicht in jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse davon betroffen sind. Die gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.
  7. Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstige Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dadurch eine uns zurechenbare Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit auf Seiten des Bestellers verursacht wir. Mit Auftragserteilung übernimmt der Besteller ein eventuelles Verfahrenrisiko.

§5 Kosten für spezielle Werkzeuge

  1. Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge (einschließlich besondere Gestelle, Vorrichtungen, Warenträger und andere Anlagen) erforderlich sind, und der Kunde hierbei uns beauftragt, gehen die hierfür entstehenden Kosten für Material und Fertigung (anteilige Werkzeugkosten) zu Lasten des Bestellers.
  2. Diese anteiligen Werkzeugkosten werden mit dem Erstauftrag in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für eventuell erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und Neubeschaffungen, soweit insbesondere bei großen Stückzahlen und längeren Laufzeiten der Aufträge gerechnet werden muss.
  3. Die Werkzeuge werden von uns in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Abnutzung überprüft und erforderliche Wartungsarbeiten sofort durchgeführt.
  4. Ist der Auftrag beendet, für welche die speziellen Werkzeuge beschaffen bzw. gefertigt worden sind, so sind wir 6 Monate zur Aufbewahrung dieser Werkzeuge verpflichtet, es sei denn, der Besteller verlangt, etwa im Hinblick auf eventuelle spätere Folgeaufträge vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht, schriftlich die weitere Aufbewahrung. In diesem Fall sind wir berechtigt, die notwendigen Kosten für die Aufbewahrung zu berechnen.
  5. Das Werkzeug verbleibt auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages in unserem Eigentum einschließlich der dazugehörigen Zeichnung.
  6. Hat der Auftraggeber (Besteller) Werkzeuge oder Vorrichtungen in Eigenregie bereitgestellt, so werden diese von uns nicht gewartet.
  7. Reparaturarbeiten sind vom Kunden zu leisten.
  8. Während der gesamten Produktionsphase garantieren wir einen pfleglichen Umgang. Schäden oder Verschleiß werden unverzüglich angezeigt.
  9. Zum Auslauf des Produktionszyklus werden diese beigestellten Artikel zurückgesandt.

§6 Gewährleistung und Haftung

  1. Gewährleistungsansprüche sind auf die Höhe des Auftragswertes des jeweiligen Teiles oder der jeweiligen Leistung beschränkt.
  2. Wir übernehmen die Gewähr für fachgerechte Ausführung der Aufträge. Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht.
  3. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der bearbeiteten Teile anzeigen, auf jeden Fall vor der Montage bzw. Weiterbearbeitung der Teile. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Die Mängelanzeige soll die genaue Lieferscheinnummer angeben sowie die beanstandete Stückzahl. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden.
  5. Wählt der Besteller wegen Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu, soweit uns nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt und die Haftung nicht wegen Körperschäden erfolgt.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Gewährleistungsarbeiten verlängern die Gewährleistungsfrist nicht und setzen auch keine neue Gewährleistungsfrist in Gang.
  7. Mängel, die auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Bestellers, Abweichungen von den Vorgaben sowie auf fehlerhaften z.B. vorkorrodierten oder falsch verpackten Grundmaterial bzw. einer der fachgerechten Bearbeitung unzugänglichen Zustand (Fett, Rost, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinschlüsse und anderen) des Grundmaterials zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.
  8. Gegenüber unseren Bestellern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers.
  10. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie bei uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers.

§7 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Versand der Ware ohne Skonto-Abzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Nichtzahlung und Ablauf der Zahlungsfrist, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Wir behalten uns ferner vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  2. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichend Sicherheit zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers und Stellung eines Insolvenzantrages über sein Vermögen sind wir berechtigt alle, auch gestundeten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen sowie von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
  3. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrecht, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftraggeber überträgt uns an den zur Bearbeitung gelieferten Sachen das Sicherungseigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis.
  2. Nach Bearbeitung und Ablieferung ist der Auftraggeber zur Weiterverarbeitung der uns zur Sicherheit übereigneten Teile berechtigt. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Sicherungsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. Verbundenen Ware zum Wert zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  3. Der Auftraggeber ist zu Weiterveräußerung der Sicherungsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Weiterverkauf von Sicherungsware auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
  4. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Sicherungsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Bei Zahlungseinstellung, bei einem Scheck- und Wechselprozess erlischt die Einziehungsermächtigung. Diese Vorausabtretung gilt in Höhe des Rechnungswertes der Sicherungsware in gleicher Weise im Fall einer Weiterveräußerung nach Verarbeitung oder Verbindung.
  5. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.
  6. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretene Forderung oder zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen. Soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  7. Die uns nach dieser Vereinbarung zustehende Sicherheit geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl frei. Als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlung ist Backnang, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht er Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung und der getroffenen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gesetzliche Regelung zu ersetzen.